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Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Begründung Am 2. In einer Besprechung vom Er habe das Angebot gemacht, ein auf dieser Vermögensdeckungsrechnung basierendes steuerliches Mehrergebnis unter Rechtsmittelverzicht anzuerkennen und sowohl Abgabennachforderung als auch Strafe zu entrichten.
Im Bericht vom Dabei erfolgte die Errechnung der bisher nicht offen gelegten Umsätze bzw. Einkünfte über die Ermittlung der zur Deckung der Lebensführungskosten nötigen Einnahmen des Berufungswerbers.
Die Umsätze bzw. Einkünfte stammen wie bei einer Hausdurchsuchung Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden im Prüfungsverfahren in der Höhe der Differenz zwischen den zur Deckung der Lebenshaltungskosten nötigen Einnahmen und den vom Berufungswerber bisher vereinnahmten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit errechnet.
Der ermittelte Differenzbetrag stellte die Bruttoumsatzsumme dar. Die detaillierten Berechnungsgrundlagen wurden mit dem Steuerberater ausführlich besprochen und diesem übergeben.
Die in Tz. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, im Zuge der Hausdurchsuchung seien in seinem Wohnhaus Belege über Aufwendungen der privaten Lebensführung, welche nicht durch versteuerte Einkünfte gedeckt gewesen seien, aufgefunden worden. Zudem handle es sich bei den von der Prüfungsabteilung Strafsachen festgestellten Lebenshaltungskosten um solche Mieten, Kfz-Spesen, Wohnungsadaptierungskosten, Kreditrückzahlung für Hauskauf etc. Aus dieser Darlegung könne die Finanzierung der Vermögensunterdeckung des Beschwerdeführers glaubhaft erklärt werden.